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Gemeinsamer Ausschuss ArtikelDer Gemeinsame Ausschuss übernimmt in Deutschland als Notparlament notfalls die Funktionen von Bundestag und Bundesrat. Er besteht zu zwei Dritteln aus Abgeordneten des Bundestages und zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates.
Die Mitglieder des Bundestages werden entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmt und dürfen nicht der Bundesregierung angehören. In dem Gemeinsamen Ausschuss wird jedes Bundesland durch eine von ihm bestimmte Person vertreten, die, in dem Gegensatz zur Situation in dem Bundesrat, nicht an Weisungen gebunden sind. Der Gemeinsame Ausschuss hat bei 16 Bundesländern 48 Mitglieder.
Der Ausschuss übernimmt die Aufgaben des Bundestages und des Bundesrates, wenn er in dem Verteidigungsfall mit zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und mindestens mit der Mehrheit seiner Mitglieder feststellt, dass dem rechtzeitigen Zusammentritt des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dass dieser nicht beschlussfähig ist. Die Bundesregierung muss den Ausschuss über ihre Planungen für den Verteidigungsfall (...) unterrichten. Der Gemeinsame Ausschuss darf das Grundgesetz nicht ändern und weder Hoheitsrechte übertragen, noch das Bundesgebiet neu gliedern.
Der Gemeinsame Ausschuss wurde mit den Notstandsgesetzen eingeführt. Bestimmungen über den Ausschuss finden sich in dem Grundgesetz in Artikel 53a (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_53a.html) und Artikel 115e (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/gg/art_115e.html). Bildung und die Verfahrensregeln werden durch eine vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrats beschlossene Geschäftsordnung geregelt.
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